Da die Verordnung öfter aktualisiert wird verweisen wir an dieser Stelle nur noch auf die Seite der Landesregierung, deren Link ihr unten findet.
Die Verordnung enthält Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus. Sie gilt für alle Versammlungen, schränkt jedoch nicht das Selbstorganisationsrecht der kommunalen Selbstverwaltung ein.
Damit müssen die Gemeindevertretungen und Stadtverordnetenversammlungen selbst überlegen, wie sie zusammenarbeiten und gleichzeitig die Ausbreitung des Virus zu verhindern.
Viele Entscheidungen lassen sich aufschieben bzw. können derzeit von den Verwaltungen nicht vorbereitet werden, da das Personal mit der Organisation der Maßnahmen zur Eindämmung des Coronaviurs beschäftigt ist.
Von daher sollten sich die Vertretungen überlegen, wann es nötig ist, dass sie sich versammeln. Auch kann es hilfreich sein, Absprachen zu treffen über Regelungen, wie das Kontroll- bzw. Fragerecht der Kommunalvertreter*innen gewährleistet wird. So können Telefonkonferenzen eine Möglichkeit bieten, die entweder von Ausschüssen oder Fraktionsvorsitzenden wahrgenommen werden. Auch kann vereinbart werden, dass einzelne Fragen von Abgeordneten an alle Vertreter*innen per Mail beantwortet werden, damit alle auf dem gleichen Stand sind.
Mehrkosten, die im Haushalt nicht festgeschrieben sind, kann die Verwaltung durch überplanmäßige Ausgaben decken, die später in der Gemeindevertretung beschlossen werden. Dafür braucht es nicht eine sofortige Entscheidung der Kommunalvertretung.
Weitere Informationen:
Informationen des Bildungsministeriums zu Kitas und Schulen >>>
Verordnung zu Maßnahmen zur Eindämmung des Conona-Virus >>>