Corona-bedingte Beschränkungen des Zutritts zu Sitzungen des Landtages und kommunaler Vertretungskörperschaften
Den Stadtverordnetenversammlungen, Kreistagen und Gemeindevertretungen haben über die Geschäftsordnung und das Hausrecht Möglichkeiten, den Zugang zur Sitzung und zum Tragen von Masken zu regulieren. Das ergibt ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienst es des Brandenburger Landtages.
Der Parlamentarische Beratungsdienst des Landtags Brandenburg ist mit der Prüfung der Frage beauftragt worden, ob Corona-bedingte Zugangsbeschränkungen (sog. „2 G-Regeln“ und „3 G-Regeln“) auch für Sitzungen des Landtages und der kommunalen Vertretungskörperschaften eingeführt werden können. Hier werden die Fragen und kurze Auszüge wiedergegeben. Der Link zum gesamten Gutachten befindet sich am Ende des Textes.
Frage 1. Können die sog. 3 G-Zugangsbeschränkungen trotz einer fehlenden Regelung in einem förmlichen Parlamentsgesetz oder in einer Rechtsverordnung auch im Landtag Brandenburg oder in den kommunalen Vertretungskörperschaften wie etwa Kreistagen und Stadtverordnetenversammlungen verpflichtend für Mitglieder in dem jeweiligen Gremium für Sitzungen (auch Ausschusssitzungen) zur Anwendung gebracht werden, beispielsweise über das jeweilige Hausrecht?
Antwort
Vorsitzende kommunaler Vertretungskörperschaften können 3 G-Regeln in Ausübung ihrer Ordnungsgewalt nach § 37 Abs. 1 BbgKVerf erlassen. Das gleiche Recht steht den Kommunalvertretungen aus ihrer Geschäftsordnungskompetenz zu; hiernach erlassene Vorgaben haben dabei Vorrang und sind vom Vorsitzenden umzusetzen
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