Die Satzung des Vereins

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§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen:
Grün-Bürgerbewegte Kommunalpolitik im Land Brandenburg und hat seinen Sitz in Potsdam. Der Verein soll in das Vereinsregister Potsdam- Stadt eingetragen werden und führt dann den Namenszusatz e. V. . Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein dient der Bildung der Bürgerinnen und Bürger besonders im Bereich der Bürger*innenbeteiligung und Gestaltung des kommunalen Lebensraumes in weitsichtiger ökologischer und sozialer Verantwortung.

Seine Aufgaben sind im Einzelnen:

  1. Die Organisation der Weiterbildung, insbesondere durch Vorbereitung und Durchführung von Fachtagungen, Konferenzen und Seminaren
  2. Die Fachberatung von  Mandatsträger*innen, Fraktionen, Verwaltungsangestellten, Mitarbeiter*innen sowie Bürgervereinigungen und -initiativen sowie die Abstimmung möglicher gemeinsamer Aktivitäten
  3. Die Organisation des Erfahrungsaustausches und der Zusammenarbeit mit Politiker*innen und Fraktionen aller Politikebenen.
  4. Aufnahme und Pflege des Kontaktes mit kommunalen Spitzenverbänden und anderen für die Kommunalpolitik wichtigen Institutionen.
  5. Erstellung von kostenlosen Sonderveröffentlichungen zu speziellen Sachgebieten

Durch Beschluss seiner Organe nach Maßgabe der Satzung können dem Verein weitere Aufgaben zugewiesen werden.

§3 Vereinsmittel

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Die Mitglieder erhalten bei Ausscheiden, Auflösen oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an:

Heinrich-Böll-Stiftung Brandenburg, e.V.
Dortustr. 52, 14467 Potsdam

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:1. Mandatsträger*innen, Verwaltungsangestellte und Mitarbeiter*innen des Bündnis 90 und der Grünen bzw. von Bürgervereinigungen und -initiativen im kommunalen und regionalen Bereich sowie auf Landes- Bundes- und Europaebene.

2. Natürliche und juristische Personen, die die Ziele des Vereins unterstützen.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Seine Entscheidung bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Eine Ablehnung erfolgt unter Angabe der Gründe. Legt der/dieBetroffene Widerspruch gegen die Ablehnung ein, entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des/der Betroffenen und des Vorstandes endgültig.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand, durch Tod oder durch Ausschluss. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn die Beitragszahlung sechs Monate im Rückstand ist.

Über den Ausschluss hat die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder zu entscheiden. Der Ausschluss ist nur möglich, wenn das Mitglied vorsätzlich dem satzungsgemäßen Vereinszweck zuwidergehandelt hat.

§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. die Fachgruppen

§ 6 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich, sofern sie nicht mit 2/3 Mehrheit etwas anderes beschließt.

(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangen oder der Vorstand dies beschließt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.

(3) Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist durch den/ die Versammlungsleiter*in zu Beginn der Versammlung festzustellen.
Bei Beschlussunfähigkeit ist eine neue Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Wochen einzuberufen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ und beschließt insbesondere über:

  1. Anträge der Mitglieder und des Vorstandes
  2. die Satzung und Satzungsänderungen
  3. wichtige Grundsätze, die der Verwirklichung des Vereinszweckes dienen
  4. die Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder
  5. die Wahl von mindestens einem Revisor/ einer Revisorin, der/die nicht dem Vorstand angehören darf
  6. die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstands
  7. die Höhe der Beiträge und die Finanzordnung
  8. den Haushalts- und Stellenplan für den laufenden Geschäftsbetrieb
  9. die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
  10. die Auflösung des Vereins gemäß § 10

(5) Zur Mitgliederversammlung werden alle Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von vier Wochen eingeladen. Zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann der Vorstand die Einladungsfrist auf zwei Wochen verkürzen. Anträge sind in einer vom Vorstand festgelegten Frist bei der Geschäftsstelle einzureichen.

(6) Der Vorstand wählt für die folgende Mitgliederversammlung eine/n Versammlungsleiter*in.

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der  Versammlungsleitung und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist und auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung bestätigt wird.

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

  • 2 Sprecher*innen
  • einem/r Finanzverantwortlichen
  • und bis zu 2 Beisitzer*innen

Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Durch Beendigung der Mitgliedschaft endet das Amt des Vorstandsmitgliedes. Der Vorstand wird in geheimer Wahl auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Kandidat*innen für den Vorstand kommen aus der Mitgliederversammlung. Die Zusammensetzung des Vorstandes soll die Zusammensetzung des Vereins widerspiegeln. Die einmalige Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich. Weitere Kandidaturen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

Der Vorstand ist mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen. Die Abwahl von Vorstandsmitgliedern auf Beschluss der Mitgliederversammlung ist jederzeit möglich.

(2) Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und beruft sie ein.

(3) Der Vorstand nimmt die Aufgaben des Vereins wahr und beschließt insbesondere über:

  1. Den Entwurf des Haushalts- und Stellenplanes für den laufenden Geschäftsbetrieb
  2. die Verwaltung des Vereinsvermögens
  3. die Einstellung hauptamtlicher Mitarbeiter*innen
  4. die Aufnahme neuer Mitglieder
  5. die Aufnahme von Kassenkrediten in Höhe von höchstens 10% des Jahresetats

(4) Der Vorstand ist dann beschlussfähig, wenn über die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

(5) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen.

(6) Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind die Vorstandssprecher*innen und der/die Finanzverantwortliche. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.

Sie sind dazu ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art, die aufgrund etwaiger Beanstandungen des Registergerichts oder der Finanzbehörde erforderlich werden, vorzunehmen.

(7) Angestellte des Vereins dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

§ 8 Fachgruppen

Fachgruppen werden von der Mitgliederversammlung für die Behandlung bestimmter Sachfragen und die Vorbereitung von Fachseminaren bestellt.

§ 9 Beiträge

Der Verein erhebt Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die Beiträge sind vierteljährlich im Voraus zu entrichten.

§ 10 Satzungsänderung

Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 2/3 aller anwesenden Mitglieder. Das gilt auch für die Veränderung des Vereinszwecks.

§ 11 Auflösung

(1) Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von 2/3 der Mitglieder einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung.

(2) Über die Verwendung des Vermögens entscheidet die Mitgliederversammlung nach § 3 dieser Satzung.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Beschlussfassung in Kraft.

Potsdam, am 22. Februar 2020

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