
Wer kann zur Kommunalwahl am 9. Juni 2024 kandidieren? Wie werden die Kandidierenden aufgestellt? Was muss dabei beachtet werden?
Dazu haben wir einen Flyer mit den wesentlichen Informationen sowie einem Verfahrensvorschlag entwickelt. Der Flyer enthält alle Informationen für Kandidierende, für die Aufstellungsversammlung sowie die wichtigen Termine, die nicht verpasst werden dürfen.
Wesentlich ist, mit dem kommunalen Wahlleiter, der Wahlleiterin rechtzeitig ins Gespräch zu kommen und die Unterlagen so frühzeitig abzugeben, dass eventuelle Fehler behoben werden können.
Wir bieten vor Ort Seminare an, um mit Interessierten über die Arbeit in der kommunalen Vertretung, den Zeitaufwand und weitere Fragen zu sprechen.
Terminplan Kommunalwahl am 09. Juni 2024
vor der Wahl | Datum | Gegenstand | sonstiges |
92. Tag | 09. März 2024 | Bekanntgabe der Anzahl der zu wählenden Vertreter*innen, die Anzahl und Abgrenzung der Wahlkreise sowie die Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber*innen und die Anzahl der erforderlichen Unterstützungs-unterschriften, gegebenenfalls gegliedert nach Wahlkreisen | Bem Wahlamt vor der Aufstellung nachfragen, ob es Änderungen im Zuschnitt der Wahlkreise gibt oder sie schon veröffentlicht wurden, Formulare mitgeben lassen für die Wahl und die Kandidat*innen |
81. Tag | 20. März 2024 | Einreichung einer Wahlanzeige für Parteien, die nicht im Land- oder Bundestag vertreten sind | |
25.3. | Beginn Osterferien | ||
67. Tag | 03. April 2024 | Einreichung von Unterstützungs-unterschriften beim Wahlamt (für Bündnis 90/Die Grünen und Listenverbindungen mit Bündnis 90/Die Grünen nicht nötig) | |
66. Tag | 04. April 2024 | Späteste Anzeige von Listenverbindungen | |
66. Tag | Do 04. April 2024 | Spätester Zeitpunkt 12 Uhr für die Einreichung der Wahlvorschläge beim Wahlamt | |
5.4. | Ende Osterferien | ||
2 Monate vorher | 09. April 2024 | Beginn der Plakatierung | vorher Behörden unterrichten |
58. Tag | 12. April 2024 | Letzter Tag der Mängelbeseitigung | |
Wahltag | 09. Juni 2024 | Kommunalwahlen Europawahlen | |
Stichwahl | 30. Juni 2024 | Stichwahlen zur Wahl des/der Bürgermeister*in | |
30. Tag nach der Wahl | 09. Juli 2024 | Spätester Zeitpunkt zur konstituierenden Sitzung der gewählten Vertretung |
Grundlagen zur Kommunalwahl
- Kommunalverfassung für das Land Brandenburg
https://gruenlink.de/2pfp - Brandenburger Kommunalwahlgesetz
https://gruenlink.de/2pfo - Brandenburger Kommunalwahlverordnung
https://gruenlink.de/2pfn - Allgemeinverfügung Plakatwerbung zur Wahl
https://gruenlink.de/2pfm - Hinweise zur Kandidierenden- Aufstellung des MIK
https://gruenlink.de/2pfq
Formulare
Formulare gibt es im Internet beim Landeswahlleiter unter
oder beim Wahlamt.
Darauf beziehen sich die Nummern im Text. Sie können auch am Rechner ausgefüllt werden. Doch es ist wesentlich, dass die Formulare von den entsprechenden Personen handschriftlich unterschrieben werden, was gerade bei Kandidat*innen in größeren Wahlgebieten oft ein Problem sein kann.
Wer darf wählen?
§§ 8-10 BbgKWahlG
Wahlberechtigt sind alle Unionsbürger*innen über 16 Jahre, die ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde haben. Bei Haupt- und Nebenwohnsitzen wird davon ausgegangen, dass der Ort des Hauptwohnsitzes der ständige Wohnsitz ist, sofern nichts anderes beantragt wird. Der Antrag muss spätestens 15 Tage vor der Wahl gestellt werden. (Formblatt 1a für Nebenwohnungen, Formblatt 1b für Wohnungslose).
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge deutschen Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.
Wer darf sich wählen lassen?
§§ 11, 12 BbgKWahlG
Jede wahlberechtigte Person kann sich wählen lassen, die mindestens 3 Monate im Wahlgebiet wohnt, wählen darf und am Wahltag über 18 Jahre alt ist. Das Wahlgebiet ist die Gemeinde bzw. der Landkreis.
Nicht wählbar sind Personen, die das Wahlrecht nicht besitzen, sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen. Für EU-Bürger*innen gilt zusätzlich, dass sie nicht kandidieren dürfen, wenn sie infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzen.
Nicht wählen lassen dürfen sich Beamte und Arbeitnehmer*innen in die Vertretung der Anstellungskörperschaft, Mitarbeiter*innen des Amtes in einer angehörigen Vertretung, sowie Mitarbeiter*innen von Zweckverbänden oder Anstalten des öffentlichen Rechts in die entscheidenden Trägerkörperschaften. (Inkompatibilität)
Das gleiche gilt für Arbeitnehmer*innen in rechtsfähige Gesellschaften des privaten Rechts, wenn die Kommune die Mehrheit hält und die Arbeitnehmer*innen vertretungsberechtigt sind.
Nicht betroffen sind Arbeitnehmer*innen mit vorwiegend körperlicher Arbeit.
Einreichung von Wahlvorschlägen
Wahlvorschläge können von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen und Einzelpersonen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 04. April 2024 um 12 Uhr (66 Tage vorher) beim Wahlamt vorliegen.
- Bei Gemeinden bis 500 Einwohnenden ein Wahlvorschlag für das Wahlgebiet.
- Bei Gemeinden zwischen 501 und 35.000 Einwohnenden ein wahlgebietsbezogener Vorschlag oder mehrere auf Wahlkreise bezogene Wahlvorschläge (darüber entscheidet der jeweilige Vorstand).
- Bei Gemeinden über 35.000 Einwohner*innen wahlkreisbezogene Vorschläge.
Wahlgebiet und Wahlkreise
Für die Anzahl der Wahlkreise gilt folgende Regelung
Einwohnendenzahl | Mindestzahl der Wahlkreise | Höchstzahl der Wahlkreise |
Bis 500 | 1 | 1 |
501-1500 | 1 | 2 |
1500- 2500 | 1 | 3 |
2500- 35000 | 1 | 4 |
mehr als 35 000 bis zu 75 000 | 2 | 5 |
mehr als 75 000 bis zu 150 000 | 3 | 7 |
mehr als 150 000 | 4 | 9 |
Ein Wahlkreis heißt, dass das gesamte Wahlgebiet ein Wahlkreis ist. In Gemeinden mit Gebietsänderungsvertrag kann abweichendes geregelt sein.
Anzahl der Vertreter*innen
Die Anzahl der Vertreter*innen beträgt, sofern die Hauptsatzung diese nicht verringert hat
- in Gemeinden und kreisangehörigen Städten
Einwohnendenzahl | Zahl der Vertreter*innen |
bis zu 700 | 8 |
mehr als 700 bis zu 1 500 | 10 |
mehr als 1 500 bis zu 2 500 | 12 |
mehr als 2 500 bis zu 5 000 | 16 |
mehr als 5 000 bis zu 10 000 | 18 |
mehr als 10 000 bis zu 15 000 | 22 |
mehr als 15 000 bis zu 25 000 | 28 |
mehr als 25 000 bis zu 35 000 | 32 |
mehr als 35 000 bis zu 45 000 | 36 |
mehr als 45 000 | 40 |
- in kreisfreien Städten und Landkreisen
Einwohnendenzahl | Zahl der Vertreter*innen |
bis zu 100 000 | 46 |
mehr als 100 000 bis zu 150 000 | 50 |
mehr als 150 000 | 56 |
Listenverbindungen
§ 32 BbgKWahlG
Parteien und Gruppierungen können sich zu Listenverbindungen zusammenschließen und einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen. Unterstützungsunterschriften müssen diese bei der Beteiligung von Bündnis 90/Die Grünen nicht sammeln.
Die Listenverbindungen können den Namen Bündnis 90/Die Grünen oder die Kurzform GRÜNE enthalten, müssen dieses aber nicht. Zu Wiedererkennungszwecken ist der Name jedoch hilfreich. Anzeigen zu Listenverbindungen sind zeitgleich mit den Wahlvorschlägen einzureichen. Auf dem Stimmzettel werden die Namen der beteiligten (Parteien) aufgeführt.
Inhalt der Wahlvorschläge
§28 BbgKWahlG
Die Zahl der Bewerber*innen eines Wahlvorschlags darf die Zahl der zu wählenden Vertreter*innen im Wahlgebiet oder Wahlkreis um nicht mehr als um 50 von Hundert übersteigen. Bewerber*innen auf einem Wahlvorschlag einer Partei dürfen nicht einer anderen Partei angehören, die an der Wahl ebenfalls teilnimmt.
Anzugeben sind auf dem Formblatt 5a (für jeden Wahlkreis ein Formblatt)
- Namen, Vornamen, Beruf oder Tätigkeit, Tag der Geburt, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und die Anschrift jeder sich bewerbenden Person in erkennbarer Reihenfolge,
- der vollständige Name der Partei oder politischen Vereinigung sowie die geläufige Kurzbezeichnung in Buchstaben; der im Wahlvorschlag angegebene Name der Partei oder politischen Vereinigung muss mit dem Namen übereinstimmen, den diese im Land führt,
- der Name der Wähler*innengruppe, wenn der Wahlvorschlag von einer Wähler*innengruppe eingereicht wird, und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Aus dem Namen muss hervorgehen, dass es sich um eine Wähler*innengruppe handelt. Der Name und die Kurzbezeichnung einer Wähler*innengruppe müssen in allen Wahlkreisen des Wahlgebietes übereinstimmen und dürfen nicht den Namen von Parteien oder politischen Vereinigungen oder deren Kurzbezeichnungen enthalten,
- der Namen des Wahlgebietes und bei wahlkreisbezogenen Wahlvorschlägen auch die Bezeichnung des Wahlkreises.
Wahlvorschläge sind von 2 Mitgliedern des Vorstandes der jeweiligen Gliederung zu unterschreiben, darunter von einer vorsitzenden Person. Wenn es keinen Vorstand auf der Ebene gibt, muss die nächst höhere Ebene unterschreiben. Zu benennen sind auch zwei Vertrauenspersonen, die jeweils unabhängig rechtsgültige Erklärungen gegenüber dem Wahlamt abgeben dürfen. Vertrauenspersonen können auch die Kandidat*innen selbst sein. Es sollte auf jeden Fall eine Person sein, die im Zweifel zur Wahlbehörde gehen kann um dort Fehler zu beseitigen.
Mit dem Wahlvorschlag ist für alle Bewerber*innen eine Bescheinigung einzureichen, dass sie bereit sind, auf dem Vorschlag zu kandidieren (Formblatt 7a), dass sie wählbar sind (Formblatt 8a), also
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und
- nicht gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
Unionsbürger*innen müssen noch das Formblatt 8c ausfüllen.
Ablauf der Aufstellungsversammlung
Einladung
Es gelten für die Einladung erst einmal die Satzungsbestimmungen der Partei. Sollte es keine Satzung geben, gelten die üblichen Verfahren, das heißt, dass so eingeladen werden muss, wie auch zu anderen Mitgliederversammlungen eingeladen wird. Nach Gesetz muss mindestens 3 Tage vor der Aufstellungsversammlung eingeladen werden, was auch durch öffentliche Bekanntmachung (Website) geschehen kann. Die Wahlversammlung darf frühestens 3 Jahre nach der letzten Kommunalwahl einberufen werden.
Alle Mitglieder der Partei Bündnis 90/Die Grünen, die im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz haben und zum Zeitpunkt der Aufstellungsversammlung wahlberechtigt sind, müssen eingeladen werden. Das gilt auch für vor Ort wohnhafte Mitglieder, die noch Mitglied in einem anderen KV oder LV sind. Jeder Kreisverband kann sich in der Mitgliederverwaltung alle wahlberechtigten Mitglieder mit einer neuen Funktion anzeigen lassen. Die Landesgeschäftsstelle unterstützt bei weiteren Fragen.
Die Aufstellungsversammlung wählt die Kandidat*innen für alle Wahlkreise eines Wahlgebiets und legt die Reihenfolge fest. Deshalb muss vorher mit dem Wahlamt geklärt werden, ob es Wahlkreise gibt und wie diese aufgeteilt werden oder ob es Änderungen gibt. Da, wo es keinen Ortsverband gibt, stellt die Kreis- oder Regionalmitgliederversammlung die Kandidat*innen für die Stadtverordnetenversammlung, Gemeindevertretung etc. auf. (§ 33 Abs. 3 Satz 1) Sollten mindestens 3 Mitglieder aus einem Ort anwesend sein, sollten diese die Kandidat*innenaufstellung vornehmen.
Bei Listenverbindungen müssen auch die Listenpartner*innen zu dem Termin fristgerecht einladen, es gibt nur eine gemeinsame Aufstellungsversammlung.
Bei einer Aufstellungsversammlung müssen sich mindestens 3 Mitglieder an der Abstimmung beteiligen.
Alle stimmberechtigten Teilnehmer*innen einer Aufstellungsversammlung sind vorschlagsberechtigt.
Den Bewerber*innen ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Dieser Beschluss sollte einstimmig gefasst werden. Ansonsten ist Redner*innen, die darauf bestehen, eine Redezeit von 10 Minuten einzuräumen.
Eine Ausfertigung der Niederschrift (Formblatt 9a) über die Wahl der Bewerber*innen und die Festlegung ihrer Reihenfolge mit Angaben über die Art, den Ort und die Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Anzahl der erschienenen Mitglieder, Anhänger*innen oder Delegierten sowie das Ergebnis der Wahl ist mit jedem Wahlvorschlag einzureichen.
Die Leitung der Versammlung sowie zwei weitere Mitglieder versichern dabei an Eides statt, dass die Formalitäten eingehalten wurden.
Sitzungsleitung und Protokollführung
Die Sitzungsleitung und Protokollführung können von Kandidat*innen übernommen werden. Es können jedoch auch Menschen, die nicht im Wahlgebiet wohnen und deshalb nicht stimmberechtigt sind, die Versammlung leiten. Die Sitzungsleitung kann auch die Protokollführung übernehmen.
Aufstellung der Kandidat*innen
Die Kandidat*innen können von allen stimmberechtigten Mitgliedern vorgeschlagen werden.
Die Bewerber*innen müssen in geheimer Abstimmung gewählt werden.
Ein mögliches Wahlverfahren:
Danach ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Im ersten Wahlgang ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Enthaltungen sind gültige Stimmen. Ist ein zweiter Wahlgang notwendig, so können sich diesem doppelt so viele Bewerber*innen stellen, wie noch Stellen zu besetzen sind, in der Reihenfolge ihrer Stimmergebnisse aus dem ersten Wahlgang. Stimmengleiche Bewerber*innen haben gleiche Rechte. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang findet noch eine Stichwahl statt, dann entscheidet das Los.
Bei Wahlkreisen bitte beachten:
Bei der Listenaufstellung für Gebiete mit Wahlkreisen sollte beachtet werden, dass es starke und schwache Wahlkreise geben kann. So kann es sein, dass aus einem Wahlkreis zwei Kandidat*innen in die Vertretung einziehen, aus einem anderen Wahlkreis aber keine Bewerber*in.
Zu empfehlen ist in jedem Fall eine geheime Schlussabstimmung über die gesamte Liste (gemäß oben genannter Wahl in einem Wahlgang), um eventuelle Formfehler zu heilen. Dieses ist der zu protokollierende Wahlgang.